Fachanwalt für Arbeitsrecht Joerg Kruse Rechtsanwalt
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Prozessvertretung vor allen Amts- und Landgerichten sowie dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht

 
  Die Gebühren eines Anwaltes
 
  Die Gebühren eines Rechtsanwaltes sind in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geregelt und in der Rechtsanwaltsgebührentabelle einsehbar.
Im Zivil- und Verwaltungsrecht werden die Kosten nicht nach der eingesetzten Zeit berechnet, sondern nach dem wirtschaftlichen Interesse, dem Streitwert. Das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers, also die Höhe des Streitwertes, bildet dabei die Grundlage der Gebührenberechnung. Die Anwaltsgebühren werden in sogenannten Zehnteln abgerechnet, wobei 10/10 Zehntel eine volle Gebühr darstellen.
Der Anwalt kann aus einem Bereich von 1/10 bis 10/10 Zehnteln seine Gebühren berechnen.
Für eine Beratung wird in aller Regel ein Gebührenansatz von 5/10 Zehnteln gewählt.

Hierzu ein Beispiel:
Bei einer Beratung mit einem Streitwert von 2500 Euro berechnet der Anwalt Ihnen eine Gebühr von 80,50 Euro zzgl. Umsatzsteuer von 16%.


Für eine Erstberatung ist vom Gesetzgeber eine Erstberatungsgebühr eingeführt worden, die vom Anwalt mit einem Höchstbetrag von 180 Euro zzgl. der Mehrwertsteuer angesetzt werden. Dies ist das Maximum. Geht es z.B. um einen Streitwert von 500,00 Euro (z.B. Reparatur eines defekten Fernsehers) beträgt die Gebühr 33,75 Euro zzgl. gesetzlicher MwSt.
Kommt es zu einem Prozess fallen in aller Regel zwei Anwaltsgebühren an, nämlich die Prozessgebühr und die Verhandlungsgebühr. Kommt es im Prozess zur Beweisaufnahme entstehen drei Gebühren, zuzüglich der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer.
 
     
 
Hier finden Sie weitere Informationen
 
RechtsanwaltgebührenErstberatung / Gebühr

Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf unter
rak-ddorf.de


BRAGebO § 26
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der fünfzehn vom Hundert der gesetzlichen Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug jedoch höchstens 20 Euro, in Strafsachen und Bußgeldverfahren höchstens 15 Euro. § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß